IMPRESSUM
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Fanclub Koenigsblau-Saaletal,
vertreten durch:

Lukas Twittmann
Oliver Markard
 

Satzung
des Vereins: Schalke Fan–Club Königsblau Saaletal mit dem Sitz in: Obereschenbach Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.02.2005 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schalke Fan – Club Königsblau Saaletal Der Verein hat seinen Sitz in Obereschenbach. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Januar und endet jeweils am 31. Dezember. Das Gründungsdatum ist der 24.11.2004. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, soweit es im Bereich seiner Möglichkeit liegt, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V., zu unterstützen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen und Interessen des Schalke Fan – Clubs Königsblau Saaletal nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane des Vereins zu befolgen. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, sowie die Satzungen des Fan Clubs, des SFCV und des FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V. sowie deren Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können alle Schalke Fans sowie Gönner des Vereins werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, in außergewöhnlichen Fällen die Mitgliederversammlung. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt; b) durch Streichung von der Mitgliederliste; c) durch Ausschluss aus dem Verein; d) durch Auflösung des Fan – Clubs e) durch Tod Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei grob unsportlichem Verhalten sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied der Vorstandschaft eingelegt Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 6 Mitgliedsbeiträge Art und Höhe des jeweiligen Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt im Rahmen einer Beitragsordnung, die in Kraft bleibt, bis die Mitgliederversammlung eine neue Ordnung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 20. Januar vom Kassier per Bankeinzug eingezogen. Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen. § 7 Ehrungen Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder oder einzelne Personen geehrt werden. Ehrungen für die Vereinszugehörigkeit werden wie folgt vergeben: Für 15 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit. Für 20 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit. Für 25 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit. Für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen geehrt werden. Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand beschließt ferner Rückgängigmachungen von Ehrungen, wenn und soweit sich der geehrte eines vereinsschädigenden Vergehens schuldig gemacht hat. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 9 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Vereines besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) dem Kartenwart Im Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand gilt folgende Regelung: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erteilt wurde. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben können nur schriftlich abgeschlossen werden und müssen bei Vermeidung ihrer Rechtswirksamkeit von zwei Vorstandschaftsmitgliedern unterzeichnet sein. § 9b Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; 2. Einberufung der Mitgliederversammlungen; 3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; 4. Führung der Bücher; Erstellung eines Jahresberichtes; 5. Beschlussfassung über Aufnahme; Streichung und Ausschluss von Mitgliedern; 6. Beschlussfassung und Vornahme von Ehrungen gem. § 7 der Satzung; 7. Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse gem. § 18 der Satzung. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Vorstand hat sich im übrigen eine Geschäftsordnung zu geben, die das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihre Dokumentation, sowie die internen Zuständigkeitsbestimmungen enthalten muss, soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen worden sind, die in diesem Falle bindend sind. § 10 Amtsdauer des Vorstandes 1.1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 1.2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währen der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen wählen. Scheidet ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB (§ 9 a Buchstaben a –c) während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode wählt. § 17 gilt entsprechend. 1.3) Die Abwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ist möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag der Stimmberechtigten die Versammlung die Abwahl mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt. In diesem Falle kann die Versammlung einen Nachfolger wählen. 1.4) Kandidaten, die sich zur Wahl des Vorstandes stellen, müssen vor der Wahl zu einer Vorstandschaftssitzung eingeladen werden. § 11 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ohne besondere Vorschrift schriftlich oder mündlich, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ferner soll das Protokoll Angaben über die Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung enthalten. Das Protokoll ist unverzüglich nach Beschlussfassung allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich und dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des Vorstandes vorliegt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig. § 12 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes ( Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassierers. Des Kassenprüfers ); Entlastung des Vorstandes 2. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie etwaiger Sonderumlagen 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 7. Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr 8. Die Beschlussfassung über eingereichte Anträge. § 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal des Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied i.S.v. § 26 BGB anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einen Versammlungsleiter wählen lassen. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung eine solche von 4/5 , erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zur Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben. Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 14 bis 17 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlas zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. § 17 Ausschüsse Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Geschäftsführung arbeitserleichternd unterstützen, insbesondere bei der Ausführung und Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Über die Zusammensetzung der Ausschüsse, sowie die ihnen zugeteilten Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnung, soweit nicht nachstehend Bestimmungen hierüber enthalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, insbesondere folgende Ausschüsse zu bilden: a.) Verwaltungs- – und Finanzausschuss b.) Sportausschuss c.) Vergnügungsausschuss Über die Auflösung von Ausschüssen beschließt der Vorstand. Es dürfen höchstens jeweils sechs Mitglieder pro Ausschuss benannt werden. Ausschussmitglieder können nur solche Personen sein, die dem Verein angehören. Die Ausschüsse sind gebunden an die Weisungen, Beschlüsse und Vorgaben des Vorstandes. In ihrem Geschäftsbereich sind die Ausschüsse jedoch befugt, Beschlüsse zu fassen, die der Umsetzung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen. Der Vorstand kann die von den Ausschüsse gefassten Beschlüsse abändern oder aufheben. Die Ausschüsse haben dem Vorstand ferner regelmäßig Bericht zu erstatten über die Umsetzung und Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben. Für die Einberufung der Ausschüsse sowie für die Beschlussfassung der Ausschüsse gilt die Bestimmung der § 12 der Satzung sinngemäß. Auf das Erfordernis einer Protokollierung kann durch Beschluss des jeweiligen Ausschusses verzichtet werden. § 18 Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder der Vorstandschaft gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen anteilig auf die Mitglieder des Vereins aufgeteilt Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der vorstehenden Satzung Beschlüsse fassen. Beitragsordnung des Schalke Fan-Clubs Königsblau Saaletal Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.11.2004 mit Ergänzung um die Beitragsart „Azubis/Studenten/Bufdi“ gemäss Beschluss Mitgliederversammlung vom 08.07.2016. Der Beitrag beträgt: Männer 15,00 € Frauen 10,00 € Kinder 7,50 € Familien 25,00 € Azubis/Studenten/Bufdis (bis zum 25. Lebensjahr) 7,50 €
 

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