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Satzung
des Vereins: Schalke Fan–Club Königsblau Saaletal
mit dem Sitz in: Obereschenbach
Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.02.2005
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schalke Fan – Club Königsblau Saaletal
Der Verein hat seinen Sitz in Obereschenbach.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Januar und endet jeweils am 31. Dezember.
Das Gründungsdatum ist der 24.11.2004.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, soweit es im Bereich seiner Möglichkeit liegt, die sportlichen
Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V., zu unterstützen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen
Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen und
Interessen des Schalke Fan – Clubs Königsblau Saaletal nach Kräften zu unterstützen
sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane des Vereins zu befolgen.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren,
sowie die Satzungen des Fan Clubs, des SFCV und des
FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V. sowie deren Verbände, denen der Verein angehört,
einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle Schalke Fans sowie Gönner des Vereins werden.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, in außergewöhnlichen Fällen die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Streichung von der Mitgliederliste;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Auflösung des Fan – Clubs
e) durch Tod
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der
Vorstandschaft. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei grob
unsportlichem Verhalten sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied der Vorstandschaft eingelegt
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht,
gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Art und Höhe des jeweiligen Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt im Rahmen einer Beitragsordnung, die in Kraft bleibt, bis die
Mitgliederversammlung eine neue Ordnung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich
zum 20. Januar vom Kassier per Bankeinzug eingezogen.
Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal
pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der
Mitgliederversammlung. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben,
sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.
§ 7 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder oder einzelne Personen geehrt
werden. Ehrungen für die Vereinszugehörigkeit werden wie folgt vergeben:
Für 15 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Für 20 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Für 25 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder sowie sonstige natürliche
oder juristische Personen geehrt werden. Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen
und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand beschließt
ferner Rückgängigmachungen von Ehrungen, wenn und soweit sich der geehrte eines
vereinsschädigenden Vergehens schuldig gemacht hat.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Vereines besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Kartenwart
Im Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand gilt folgende Regelung:
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,00 sind für den Verein nur
verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erteilt wurde.
Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle
Verpflichtungen ergeben können nur schriftlich abgeschlossen werden und müssen bei Vermeidung
ihrer Rechtswirksamkeit von zwei Vorstandschaftsmitgliedern unterzeichnet sein.
§ 9b Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
4. Führung der Bücher; Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Beschlussfassung über Aufnahme; Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
6. Beschlussfassung und Vornahme von Ehrungen gem. § 7 der Satzung;
7. Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und Bestellung der Mitglieder der
Ausschüsse gem. § 18 der Satzung.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der
Mitgliederversammlung einzuholen. Der Vorstand hat sich im übrigen eine Geschäftsordnung zu geben,
die das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihre Dokumentation, sowie die internen
Zuständigkeitsbestimmungen enthalten muss, soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen
worden sind, die in diesem Falle bindend sind.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
1.1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
1.2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes währen der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode mit der Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen wählen. Scheidet ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB (§ 9 a
Buchstaben a –c) während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode
wählt. § 17 gilt entsprechend.
1.3) Die Abwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ist möglich, wenn auf einer
Mitgliederversammlung auf Antrag der Stimmberechtigten die Versammlung die Abwahl
mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt. In diesem Falle kann die Versammlung
einen Nachfolger wählen.
1.4) Kandidaten, die sich zur Wahl des Vorstandes stellen, müssen vor der Wahl zu einer
Vorstandschaftssitzung eingeladen werden.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ohne besondere Vorschrift
schriftlich oder mündlich, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ferner soll das Protokoll Angaben über die
Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung enthalten.
Das Protokoll ist unverzüglich nach Beschlussfassung allen Mitgliedern des Vorstandes
zuzustellen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich und dürfen der
Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des
Vorstandes vorliegt.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes ( Berichte des 1. Vorsitzenden, des
Kassierers. Des Kassenprüfers ); Entlastung des Vorstandes
2. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie etwaiger
Sonderumlagen
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr
8. Die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal des Jahres, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied i.S.v. § 26
BGB anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des
Vorstandes einen Versammlungsleiter wählen lassen.
Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmenenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung eine solche von 4/5 , erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gewählt ist stets derjenige, der die
meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre
Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen
begründet sein.
Bei Anträgen zur Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als
Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben.
Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um
Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§ 14 bis 17 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch
Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlas zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einladung der Mitglieder zu einer
außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die
Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung,
jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Geschäftsführung
arbeitserleichternd unterstützen, insbesondere bei der Ausführung und Umsetzung von
Vorstandsbeschlüssen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Über die Zusammensetzung der
Ausschüsse, sowie die ihnen zugeteilten Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand im Rahmen
seiner Geschäftsordnung, soweit nicht nachstehend Bestimmungen hierüber enthalten sind.
Der Vorstand ist berechtigt, insbesondere folgende Ausschüsse zu bilden:
a.) Verwaltungs- – und Finanzausschuss
b.) Sportausschuss
c.) Vergnügungsausschuss
Über die Auflösung von Ausschüssen beschließt der Vorstand. Es dürfen höchstens jeweils sechs
Mitglieder pro Ausschuss benannt werden. Ausschussmitglieder können nur solche Personen sein,
die dem Verein angehören.
Die Ausschüsse sind gebunden an die Weisungen, Beschlüsse und Vorgaben des Vorstandes. In ihrem
Geschäftsbereich sind die Ausschüsse jedoch befugt, Beschlüsse zu fassen, die der Umsetzung
der ihnen obliegenden Aufgaben dienen. Der Vorstand kann die von den Ausschüsse gefassten
Beschlüsse abändern oder aufheben. Die Ausschüsse haben dem Vorstand ferner regelmäßig Bericht zu
erstatten über die Umsetzung und Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben.
Für die Einberufung der Ausschüsse sowie für die Beschlussfassung der Ausschüsse gilt die Bestimmung
der § 12 der Satzung sinngemäß. Auf das Erfordernis einer Protokollierung kann durch Beschluss des
jeweiligen Ausschusses verzichtet werden.
§ 18 Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Mitglieder der Vorstandschaft gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen anteilig auf die Mitglieder des Vereins
aufgeteilt
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der vorstehenden Satzung Beschlüsse fassen.
Beitragsordnung des
Schalke Fan-Clubs Königsblau Saaletal
Fassung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.11.2004
mit Ergänzung um die Beitragsart „Azubis/Studenten/Bufdi“ gemäss
Beschluss Mitgliederversammlung vom 08.07.2016.
Der Beitrag beträgt:
Männer
15,00 €
Frauen
10,00 €
Kinder
7,50 €
Familien
25,00 €
Azubis/Studenten/Bufdis (bis zum 25. Lebensjahr)
7,50 €
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